Artikel 1 Name und Sitz des Vereines


Unter dem Namen SCB Fan Club Mutzebügler besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des ZGB mit Rechtssitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. Der SCB Fan Club Mutzebügler ist politisch und konfessionell neutral.


Artikel 2 Zweck


    1. Der SCB Fan Club Mutzebügler fördert die Kameradschaft unter den Fans des Schlittschuhclubs Bern (SCB), die Geselligkeit und den Sportgeist. Insbesondere unterstützt der SCB Fan Club Mutzebügler die 1. Mannschaft und den Nachwuchs, sei dies durch aktive Mitarbeit der Mitglieder, oder durch den Besuch der Heim- und Auswärtsspiele.

    2. Der Fan Club ist Mitglied des OFC ( Offizieller Fan Club ) und unterliegt deren Verordnung


Artikel 3 Organisation


Die Organe des Vereines bilden: 3.1. Die Hauptversammlung

3.2. Der Vorstand

3.3. Die Rechnungsrevisoren


Artikel 4 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Mai bis am 30. April des Folgejahres.


Artikel 5 Hauptversammlung


    1. Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im Monat Mai statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens 20 Tage vor deren Datum.


    1. Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorstand, oder auf Verlangen von 1/5 der eingeschriebenen Mitgliedern einberufen werden. Diese Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens jedoch 20 Tage vor deren Datum.


Artikel 6 Geschäfte der ordentlichen Hauptversammlung


    1. Wahl der/des Stimmenzähler/s und Genehmigung der Traktanden

    2. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

    3. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte

    4. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung

    5. Entgegennahme und Genehmigung des Revisorenberichtes

    6. Déchargeerteilung an den Vorstand und dessen Finzanchefs/-chefin

    7. Wahl des Präsidenten

    8. Wahl des/der Finanzchefs/-chefin

    9. Wahl der Vorstandsmitglieder

    10. Wahl der Rechnungsrevisoren

    11. Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes

    12. Festlegung der Jahresbeiträge

    13. Beschlussfassung über Statutenänderungen

    14. Behandlung von Anträgen, die der Hauptversammlung spätestens 10 Tage vor deren Datum schriftlich einzureichen sind.

    15. Beschlussfassung über die allfällige Auflösung des SCB Fan Club Mutzebügler und über die Verwendung des Clubvermögens.

Artikel 7 Der Vorstand


    1. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

    2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung, vertritt den Verein nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

    3. Er ordnet die Besorgung seiner Geschäfte in eigener Kompetenz, erstellt einen Finanzplan, arbeitet soweit notwendig Pflichtenhefte aus und ist ermächtigt, einzelne Vorstandsmitglieder oder besondere Ausschüsse mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, wobei in Bedarfsfall auch dem Vorstand nicht angehörende Vereinsmitglieder beigezogen werden können. Dabei bleiben alle Rechte der Hauptversammlung und insbesondere der Verantwortlichkeit des Gesamtvorstandes bzw. seiner Mitglieder voll gewahrt.

    4. Der Vorstand legt die rechtsverbindlichen Unterschriften für den Verein fest. Der Vorstand kann einen vollamtlich oder teilzeitbeschäftigten Geschäftsführer an der Hauptversammlung vorstellen. Über dessen Aufgabenbereich und Kompetenz hat die Hauptversammlung zu entscheiden. Der Entscheid wird in einem Pflichtenheft umschrieben.

    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde.

    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Artikel 8 Rechnungswesen


    1. Die Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, prüfen die Jahresrechnung zuhanden der Hauptversammlung und erstatten dieser einen schriftlichen Bericht.

    2. Die Hauptversammlung wählt jeweils drei Rechnungsrevisoren, wobei der dritte Revisor nur als Ersatzrevisor gewählt wird.

    3. Die Rechnungsrevisoren werden jeweils für ein Jahr gewählt.

Artikel 9 Mitgliedschaft im SCB Fan Club Mutzebügler


    1. Mitglieder des SCB Fan Club Mutzebügler können Personen beiderlei Geschlechts werden. Mitglieder unter 16 Jahren benötigen zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung der elterlichen Gewalt.

    2. Das Aufnahmegesuch muss dem SCB Fan Club Mutzebügler schriftlich vorgelegt werden. Aufnahmeverweigerung durch den Vorstand muss durch diesen nicht begründet werden. Gegen allfällige Verweigerungen kann an der nächsten ordentlichen Hauptversammlung Einspruch erhoben werden.

    3. Mit dem Eintritt in den SCB Fan Club Mutzebügler anerkennen die Aufgenommenen die Statuten, die Reglemente, die Fairplayregeln des Schweiz. Landesverbandes für Sport (SLS) sowie den Vereinszweck. Jedes Mitglied des SCB Fan Club Mutzebügler ist sich bewusst, dass sein Verhalten die Visitenkarte des SCB ist. Mitglieder des SCB Fan Club Mutzebügler pflegen das gute Image, welches der SCB und seine Fans in der Öffentlichkeit besitzen.

    4. Mitglieder, die nach Abschluss der laufenden Eishockeymeisterschaft aufgenommen werden, entrichten ihren Jahresbeitrag erst für das nächste Vereinsjahr. Sie treten jedoch sofort in alle Rechte und Pflichten des SCB Fan Club Mutzebügler.

    5. Die Absicht, die Mitgliedschaft aufzulösen, muss schriftlich und begründet formuliert werden. Der ordentliche Austritt kann jederzeit schriftlich und eingeschrieben erfolgen.

    6. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SCB Fan Club Mutzebügler nicht nachkommen, können nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem SCB Fan Club Mutzebügler ausgeschlossen werden.

    7. Ein Ausschluss kann wegen unehrenhaftem Benehmen, Verstoss gegen die sportliche Fairness sowie aufgrund von Zuwiderhandlung gegen die Clubstatuten und – Interessen erfolgen. Anträge für Ausschlüsse sind dem Vorstand mind. 14 Tage vor dem angesetzten Hauptversammlungsdatum schriftlich und begründet einzureichen. Ausschlüsse werden durch die Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss vorgenommen. Sie brauchen nicht begründet zu werden.

Artikel 10 Gönner


Für Personen, die dem SCB Fan Club nahe stehen, jedoch auf die Mitgliedschaft verzichten, besteht die Möglichkeit, den Verein als Gönner zu unterstützen.

Artikel 11 Rechte und Pflichten


    1. Alle Mitglieder des SCB Fan Club Mutzebügler sind in allen Belangen stimm- und wahlberechtigt. Dagegen ist das Mitglied bei Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vorstand andererseits vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen.

    2. Alle Gönner des SCB Fan Club Mutzebügler sind weder stimm- noch wahlberechtigt, dürfen aber den Hauptversammlungen beiwohnen.

Artikel 12 Wahlen und Abstimmungen


Bei den Wahlen und Abstimmungen an der Hauptversammlung wird in der Regel offen abgestimmt. Vereinsbeschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr.

Artikel 13 Beiträge


    1. Der Jahresbeitrag wird jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt.

    2. Der Jahresbeitrag wird jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Beitragsrechnung fällig.

    3. Bei Austritten gemäss Artikel 9.5. verfallen bereits einbezahlte Mitgliederbeiträge zugunsten des SCB Fan Club Mutzebügler.

Artikel 14 Auflösung des SCB Fan Club Mutzebügler


    1. Die Auflösung muss den Mitgliedern des SCB Fan Club Mutzebügler mind. 20 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

    2. Die Auflösung des SCB Fan Club Mutzebügler kann von diesem selbst an einer ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von 4/5 an dieser Versammlung anwesenden Mitgliedern.

    3. Ist die Zahl an der ordentlichen Hauptversammlung nicht erreicht worden, wird innerhalb von 30 Tagen eine zweite, ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung des absoluten Mehrs an dieser Versammlung anwesenden Mitglieder.

    4. Das Vereinsvermögen wird zur Deckung allfälliger Verbindlichkeiten des SCB Fan Club Mutzebügler herangezogen. Verbleibendes Vermögen wird in der Regel zur Förderung des Nachwuchses des SCB verwendet. Über den definitiven Verwendungszweck entscheidet die Hauptversammlung endgültig.

Artikel 15 Haftung


Der Verein haftet lediglich mit seinem Vermögen. Jegliche persönliche Haftung seiner Mitglieder für Vereinsschulden ist ausgeschlossen.

Artikel 16 Protokolle


Über die Verhandlungen und Beschlüsse sämtlicher Vereinsorgane des SCB Fan Club Mutzebügler ist jeweils ordnungsgemäss Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind vom jeweiligen Protokollführer bzw. der Protokollführerin und dem Präsidenten zu unterzeichnen und bedürfen der Genehmigung bei der nächsten entsprechenden Sitzung.

Artikel 17 Statutenänderungen


Statutenänderungen dürfen von der Hauptversammlung nur beschlossen werden, wenn sie vollumfänglich und als Traktandum angekündigt sind. Zu ihrer Gültigkeit bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.